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ISOS-Anwendung präzisiert

Der Bundesrat hat die Revision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) verabschiedet. Kernpunkt ist die sogenannte Direktanwendung des ISOS bei einer Bundesaufgabe. Ziel ist, das Planungs- und Bewilligungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Neu löst nicht mehr jede Bundesaufgabe die Direktanwendung des ISOS aus. Massgebend ist, ob sich eine bundesrechtliche Bewilligung auf das geschützte Ortsbild sichtbar auswirkt oder nicht. Im Bild: St-Maurice VS.

(Quelle:Anne Huber EspaceSuisse)

Bisher kam die Direktanwendung des ISOS (Art. 6 NHG  in Verbindung mit Art. 10 VISOS) immer dann zum Tragen, wenn eine Planung oder ein Bauvorhaben im ISOS-Perimeter lag und dabei eine Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 2 NHG erfüllt wurde. Dafür genügte bereits eine einzelne bundesrechtliche Spezialbewilligung, auch wenn diese keine direkte Auswirkung auf das Ortsbild hatte. Ein typischer Fall ist die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für das Bauen im Gewässerschutzbereich: Eine solche Bewilligung machte das ganze Vorhaben im ISOS-Perimeter zur Bundesaufgabe und damit zum Fall für das qualifizierte Verfahren (Art. 6 NHG).

Diese Erleichterung zielt insbesondere auf grundwasserschutzrechtliche Bewilligungen ab, die in gewissen Städten viele Bauvorhaben betreffen.

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Unmittelbarer Bezug zum Ortsbild entscheidend #

Hier setzt der neue Artikel 10 Absatz 1bis des VISOS an. Entscheidend ist nicht, ob die Planung oder das Bauvorhaben selbst ein ISOS-Perimeter berührt. Entscheidend ist, ob die bundesrechtliche Spezialbewilligung eine unmittelbare Wirkung auf das Ortsbild hat. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Spezialbewilligung zwar eine Bundesaufgabe, sie löst aber keine Direktanwendung mehr aus. Damit entfallen die zweistufige Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 2 NHG) und das obligatorische Gutachten der ENHK oder der EKD (Art. 7 NHG).

Berücksichtigung in der Interessenabwägung #

Bedeutungslos wird das ISOS dadurch nicht: Es ist weiterhin indirekt anzuwenden, das heisst in der ordentlichen Interessenabwägung (Art. 3 RPV) zu berücksichtigen, insbesondere in der Richt- und Nutzungsplanung. Bei Bundesaufgaben mit direktem Ortsbildbezug, etwa bei Bewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzonen, bleibt die Direktanwendung unverändert bestehen.

Die Änderung tritt am 1. November 2026 in Kraft, wie der Bundesrat in seiner Medienmitteilung vom 18. September 2026 mitteilt.

EspaceSuisse hat in seiner Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung diese gezielten Präzisierungen bereits unterstützt. Für den Verband besteht die eigentliche Herausforderung weiterhin darin, die Interessenabwägung frühzeitig und konsequent bereits in der Richt- und Nutzungsplanung vorzunehmen.

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Interessenabwägung

Wer bei einem Bauprojekt alle Interessen berücksichtigt, senkt das Risiko für Einsprachen und erhöht seine Erfolgschancen. Eine sorgfältige Interessenabwägung hilft, Handlungsspielräume zu nutzen und optimale Lösungen zu finden – was wiederum die Verfahren beschleunigt. Anfang September 2025 ist die Arbeitshilfe «Interessenabwägung für eine qualitätsvolle Innenentwicklung» erschienen, die EspaceSuisse im Auftrag des BWO im Rahmen des Aktionsplans Wohnungsknappheit erarbeitet hat.