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01. Okt. 2026
ISOS-Anwendung präzisiert
Der Bundesrat hat die Revision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) verabschiedet. Kernpunkt ist die sogenannte Direktanwendung des ISOS bei einer Bundesaufgabe. Ziel ist, das Planungs- und Bewilligungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Neu löst nicht mehr jede Bundesaufgabe die Direktanwendung des ISOS aus. Massgebend ist, ob sich eine bundesrechtliche Bewilligung auf das geschützte Ortsbild sichtbar auswirkt oder nicht. Im Bild: St-Maurice VS.
(Quelle:Anne Huber EspaceSuisse)
Bisher kam die Direktanwendung des ISOS (Art. 6 NHG in Verbindung mit Art. 10 VISOS) immer dann zum Tragen, wenn eine Planung oder ein Bauvorhaben im ISOS-Perimeter lag und dabei eine Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 2 NHG erfüllt wurde. Dafür genügte bereits eine einzelne bundesrechtliche Spezialbewilligung, auch wenn diese keine direkte Auswirkung auf das Ortsbild hatte. Ein typischer Fall ist die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für das Bauen im Gewässerschutzbereich: Eine solche Bewilligung machte das ganze Vorhaben im ISOS-Perimeter zur Bundesaufgabe und damit zum Fall für das qualifizierte Verfahren (Art. 6 NHG).
Diese Erleichterung zielt insbesondere auf grundwasserschutzrechtliche Bewilligungen ab, die in gewissen Städten viele Bauvorhaben betreffen.
Das ISOS listet Ortschaften mit grossem historischem, städtebaulichem und architektonischem Wert auf. Damit trägt es massgeblich dazu bei, dass diese Werte in eine qualitätsvolle Innenentwicklung beziehungsweise Verdichtung einfliessen. Kantone und Gemeinden müssen das ISOS berücksichtigen; es ist eine der Grundlagen für die Interessenabwägung nach Artikel 3 RPV (mittelbare Anwendung).
Ist bei einer Planung oder einem Bauvorhaben hingegen eine Bundesaufgabe im Spiel, etwa bei einer bundesrechtlichen Subvention oder Spezialbewilligung, ist das ISOS unmittelbar («direkt») anzuwenden (Art. 6 NHG). Droht dann ein schwerer Eingriff ins Ortsbild, ist das Verfahren strenger: Es ist nur zulässig, von der ungeschmälerten Erhaltung abzuweichen, wenn ein gleich- oder höherwertiges Interesse von nationaler Bedeutung an der Planung oder am Projekt besteht. Erst dann folgt eine vollständige Abwägung aller Interessen (zweistufige Interessenabwägung). Zudem ist ein Gutachten der ENHK oder der EKD einzuholen.
Mit der vorliegenden Revision wird der Anwendungsbereich der Direktanwendung eingeschränkt.
Der Kanton Zürich listet auf seiner Website die verschiedenen Aufgaben auf, die als Bundesaufgaben gelten. Er wird diese Liste nach dem Inkrafttreten der revidierten VISOS anpassen können.
Unmittelbarer Bezug zum Ortsbild entscheidend #
Hier setzt der neue Artikel 10 Absatz 1bis des VISOS an. Entscheidend ist nicht, ob die Planung oder das Bauvorhaben selbst ein ISOS-Perimeter berührt. Entscheidend ist, ob die bundesrechtliche Spezialbewilligung eine unmittelbare Wirkung auf das Ortsbild hat. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Spezialbewilligung zwar eine Bundesaufgabe, sie löst aber keine Direktanwendung mehr aus. Damit entfallen die zweistufige Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 2 NHG) und das obligatorische Gutachten der ENHK oder der EKD (Art. 7 NHG).
Berücksichtigung in der Interessenabwägung #
Bedeutungslos wird das ISOS dadurch nicht: Es ist weiterhin indirekt anzuwenden, das heisst in der ordentlichen Interessenabwägung (Art. 3 RPV) zu berücksichtigen, insbesondere in der Richt- und Nutzungsplanung. Bei Bundesaufgaben mit direktem Ortsbildbezug, etwa bei Bewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzonen, bleibt die Direktanwendung unverändert bestehen.
Die Änderung tritt am 1. November 2026 in Kraft, wie der Bundesrat in seiner Medienmitteilung vom 18. September 2026 mitteilt.
EspaceSuisse hat in seiner Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung diese gezielten Präzisierungen bereits unterstützt. Für den Verband besteht die eigentliche Herausforderung weiterhin darin, die Interessenabwägung frühzeitig und konsequent bereits in der Richt- und Nutzungsplanung vorzunehmen.