EspaceSuisse

Inforaum — das Magazin für Raumentwicklung

Artikel frei verfügbar

Interessenabwägung: Thesen aus der Praxis für die Praxis

Die Interessenabwägung ist in den letzten Jahren zum raumplanerischen Modewort geworden. Alle reden davon, aber kaum einer weiss genau, wie’s geht …! Dabei ist eine gut gemachte Interessenabwägung eine sowohl planerisch wie auch juristisch anspruchsvolle Sache. Aber durchaus machbar, wenn man einige wichtige Punkte beachtet.

Gastartikel Im Fokus Interessenabwägung Kommunale Planung Innenentwicklung

Die raumplanerische Interessenabwägungen zu Richt- und Nutzungsplanungen werden zwar im Streitfall von Rechtsanwält:innen kritisiert und von Richter:innen beurteilt. Aber sie werden nur selten von Jurist:innen selbst geschrieben. Denn eine Interessenabwägung nach Artikel 3 RPV zu verfassen, setzt raumplanerischen Sachverstand voraus und erfolgt deshalb meist durch die beauftragten Raumplanerinnen und Raumplaner. Dabei liegen einige methodische und juristische Steine im Weg, über welche man besser nicht stolpern sollte. 

Aus eigener Erfahrung als Raumplaner beim Verfassen möglichst gerichtsfester Interessenabwägungen nachfolgend einige thesenhafte Merkpunkte für die Planungspraxis:

Grundsätzliches #

  • Eine Interessenabwägung ist kein Prosa-Geschwurbel, sondern strukturiert und nachvollziehbar.
  • Eine ausführliche Begründung der Interessenabwägung ist nur dort nötig, wo Interessen unvereinbar aufeinanderprallen.
  • Eine Interessenabwägung pro Vorhaben.
  • 3 bis 10 Seiten pro Interessenabwägung reichen.

Interessen ermitteln #

  • Alle erheblichen, für und gegen die Planung sprechenden Interessen ermitteln.
  • Mehrfachnennung von Teilaspekten des gleichen Interesses vermeiden.
  • Interessenabwägung bei neu auftauchenden Interessen nachführen.

Interessen beurteilen #

  • Interessen einzeln beschreiben.
  • Interessen nach ihrer Bedeutung ordnen.
  • Interessen nach ihrer Betroffenheit gewichten.
  • Interessen auf ihre Relevanz hin beurteilen, irrelevante Interessen eliminieren.

Interessen abwägen und möglichst umfassend berücksichtigen #

  • Alle Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, inklusive Nullvariante.
  • Jede Lösungsmöglichkeit mit ihren Auswirkungen auf die relevanten Interessen beschreiben.
  • Abwägung vornehmen, die relevanten Interessen bestmöglich berücksichtigende Lösung ermitteln.
  • Optimierung der besten Lösung zu Gunsten der unterliegenden Interessen nicht vergessen.

Schlussbemerkungen #

  • Interessenabwägung in Planungsbericht nach RPV Art.47 dokumentieren.
  • Grenzen der Abwägung bei Moorschutz, ISOS, BLN und IVS kennen.

It’s not rocket science! #

Eine Interessenabwägung kann mit gewisser Umsicht und Sorgfalt jeder qualifizierte Raumplanende schreiben! Und diese muss nicht perfekt sein:

  • Wer gar keine Interessenabwägung vornimmt (oder sie nicht richtig dokumentiert), macht den gröbsten Fehler: «Fehlende Interessenabwägung» (sog. Abwägungsausfall) ist vor Bundesgericht einer der häufigsten Gründe für das Scheitern oder die Rückweisung von Planungsvorhaben!
  • Wer die betroffenen Interessen unvollständig identifiziert (oder in der Planung nicht nachführt), macht einen groben Fehler
    Eine «fehlerhafte Interessenermittlung» (sog. Ermittlungsfehler) kann dazu führen, dass ein Gericht bei ignorierten gewichtigen Interessen die Planung ebenfalls kassiert. Dies ist aber bereits keine rein formelle Frage mehr, sondern setzt gewisse Sachkenntnis voraus.
  • Wer die Relevanz der betroffenen Interessen falsch einschätzt, macht eine mangelhafte Interessenabwägung
    Eine «unzutreffende Gewichtung der Interessen» (Fehlbeurteilung) nachzuweisen, setzt beträchtliches raumplanerisches Wissen voraus. Gerichte lassen den mit der örtlichen Situation vertrauten Planungsbehörden aufgrund des Subsidiaritätsprinzips hier ziemlich grossen Ermessensspielraum. Und werden nur bei auch für planerische Laien offensichtlichen Fehlern eingreifen.
  • Wer in der Abwägung zwischen den verschiedenen Alternativen / Varianten eine suboptimale Lösung wählt und keinerlei Optimierungsüberlegungen anstellt, macht eine schlechte Interessenabwägung
    Bei einer «unzureichende Optimierung der Interessen» (Abwägungsmissverhältnis) werden Gerichtsinstanzen aber nur in allzu offensichtlichen Fällen einschreiten. Nebst dem Subsidiaritätsprinzip spricht dagegen, dass der Nachweis praktisch nur mit einem aufwendigen raumplanerischen Fachgutachten erbracht werden könnte. Was bislang noch kaum vorkam.

Eine etwas ausführlichere Beschreibung dieser Thesen ist beim email hidden; JavaScript is required /* */ beziehbar. 

 

Raum & Umwelt 1/2020: Interessenabwägung (Nachdruck 2025)

Eine umfassende raumplanerische Interessenabwägung ist – sorgfältig gemacht – der Schlüssel zu einer erfolgreichen qualitätsvollen Siedlungsentwicklung nach innen. Die drei Schritte Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Interessen sind bewährt und
methodisch klar definiert. Entscheidend ist, diese mit der gebotenen Sorgfalt anzuwenden und nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

Raum & Umwelt 1/2025: Interessenabwägung

Das Dossier «Raum & Umwelt» 1/2020 vom März will möglichst verständlich und knapp aufzeigen, wann, wie und von wem die Interessenabwägung vorgenommen wird, wer ihre korrekte Durchführung kontrolliert und wann sie fehlerhaft ist.