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Wie läuft die Bewilligung einer Photovoltaikanlage im ISOS-Ortsbild ab?
In unserer Gemeinde wurde ein Baugesuch für eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes eingereicht. Dieses steht in der Kernzone, die zugleich im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) mit Erhaltungsziel A aufgeführt ist. Die Anlage soll sorgfältig ins Dach eingepasst werden. Wir sind als Gemeinde für die Baubewilligung zuständig. Können wir dieses Gesuch autonom beurteilen oder müssen wir eine kantonale Fachstelle beiziehen – oder sogar eine eidgenössische Kommission?
Solaranlagen auf Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung benötigen stets eine Baubewilligung und dürfen diese Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 18a Abs. 3 RPG). Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente des ISOS mit dem höchsten Erhaltungsziel A gelten ausdrücklich als solche Kulturdenkmäler (Art. 32b Bst. b RPV). Der Fördergedanke im Gesetz zugunsten der Solarenergie tritt hier gegenüber den besonderen Schutzanforderungen von Artikel 18a Absatz 3 RPG zurück.
Was für ein nicht im ISOS inventarisiertes Gebiet gilt, lesen Sie am Schluss.
Das Vorhaben bedarf also einer Baubewilligung. Entscheidend für die Erteilung der Bewilligung ist, ob die Anlage jene Merkmale des ISOS-Objekts wesentlich beeinträchtigt, die es charakterisieren und derentwegen es im ISOS mit Erhaltungsziel A aufgenommen wurde.
Bundesaufgabe: Ja oder Nein? #
Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid klargestellt, dass die Bewilligung einer Solaranlage nach Artikel 18a Absatz 3 RPG auf einem ISOS-Objekt mit Erhaltungsziel A eine Bundesaufgabe darstellt – und zwar unabhängig davon, ob sich das Gebäude innerhalb oder ausserhalb der Bauzone befindet. Artikel 18a Absatz 3 RPG ist als gesamtschweizerisch geltende, materielle Denkmalschutzvorschrift direkt anwendbar und regelt die Voraussetzungen für eine Bewilligung abschliessend; für kantonale oder kommunale Ausführungsbestimmungen bleibt kein Raum.
Urteil BGer 1C_153/2025 vom 5.1.2026 in Urteilssammlung (US) EspaceSuisse Nr. 7119 (Winterthur ZH), zur Publikation vorgesehen.
Siehe auch Urteil BGer 1C_436/2024 vom 24.2.2026 in US EspaceSuisse Nr. 7136 (Mont Vully FR; zur Publikation vorgesehen), das sich mit der Bewilligungspflicht einer Solaranlage in einer kantonalen Schutzzone befasst.
Was bedeutet das für die Gemeinde?
Für Ihre Gemeinde bedeutet dies konkret: Sie können das Gesuch nicht autonom beurteilen. Weil eine Bundesaufgabe vorliegt, sind die Schutzbestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) unmittelbar anwendbar (Art. 6 NHG). Die zuständige kantonale Fachstelle muss vorgängig prüfen, ob ein Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) oder der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen ist (Art. 7 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 NHG).
Wir empfehlen Ihnen deshalb, das Baugesuch frühzeitig mit der kantonalen Fachstelle zu koordinieren. Erst gestützt auf die Beurteilung der kantonalen Fachstelle oder das Gutachten einer der beiden eidgenössischen Kommissionen lässt sich entscheiden, ob die Anlage in ihrer geplanten Form bewilligt werden kann oder ob sie angepasst werden muss.
Sind solche Anlagen nicht bewilligungsfrei?
Wenn sich das Vorhaben nicht im ISOS-Ortsbild befindet, ändert sich die Rechtslage markant: Grundsätzlich sind nämlich «genügend angepasste Solaranlagen» auf Dächern oder an Fassaden in Bau- und Landwirtschaftszonen baubewilligungsfrei; sie müssen lediglich der zuständigen Behörde gemeldet werden (Art. 18a Abs. 1 RPG). Die Raumplanungsverordnung präzisiert im Detail, wann eine Solaranlage als genügend angepasst gilt (Art. 32a und 32abis RPV).
